Allgemeine Verkaufsbedingungen der Yin Seafood GmbH

 

Stand: 28. Juni 2022

 

1.                Geltungsbereich

1.1.           Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Angebote, Lieferungen von Waren und Leistungen von uns, der Yin Seafood GmbH, gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.2.           Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos liefern.

1.3.           Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

1.4.           Es gelten vorrangig die Bedingungen gemäß unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen.

1.5.           Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen keine Anwendung.

2.                Angebote und Vertragsschluss

2.1.           Unsere Angebote sind freibleibend und verstehen sich, falls nicht anders erwähnt, per Kilogramm und „ab Lager (EXW) Hamburg, Incoterms 2020“ zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2.           Aufträge des Bestellers werden für uns erst durch unsere Auftragsbestätigung in Schriftform beziehungsweise durch Lieferung verbindlich.

3.                Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Verzug

3.1.           Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht in Schriftform etwas anderes vereinbart ist, „ab Lager (EXW) Hamburg, Incoterms 2020“ zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2.           Sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von einer Woche ohne Abzug („netto Kasse“) zu bezahlen.

3.3.           Der Besteller darf mit eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen nur aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen, sofern die Forderung oder die Zurückbehaltungsrechte des Bestellers entweder rechtskräftig festgestellt, durch uns anerkannt sind oder der Gegenanspruch mit der in Rechnung gestellten Ware im Zusammenhang steht. Die gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossener Ansprüche steht dem Besteller frei.

3.4.           Hält der Besteller Zahlungsverpflichtungen nicht ein oder, werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Besteller wesentlich zu mindern geeignet sind und wird dadurch die Zahlung unserer offenen Forderungen gefährdet, sind wir – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, hierfür Sicherheiten zu verlangen und/oder vom laufenden Vertrag mit dem Besteller sowie sonstigen, mit ihm bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten und zukünftige Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

3.5.           Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Verzugspauschale von € 40 gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer und höherer Schäden bleibt vorbehalten.

4.                Lieferung, Lieferfristen und höhere Gewalt

4.1.           Lieferfristen sind, wenn wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als „fix“ vereinbart bestätigt haben, nur annähernd gemeint und stellen keine Fixtermine dar.

4.2.           Im Falle des Lieferverzuges hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen zu setzen.

4.3.           Wir sind mangels entgegenstehender Vereinbarung im handelsüblichen Umfang zu Teillieferungen, die wenigstens 25 % der Bestellmenge betreffen, berechtigt. Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (Lieferungen auf Abruf), gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den noch nicht ausgeführten Vertragsteil.

4.4.           Wir behalten uns vor, die Bestellmenge um bis zu 10 % bei entsprechender Anpassung des Kaufpreises auf- oder abzurunden, um in vorrätigen Verpackungseinheiten liefern zu können.

4.5.           Wir behalten und bei allen Angeboten und Verträgen das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen hat. Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware werden wir den Besteller unverzüglich informieren und die Gegenleistung unverzüglich erstatten, soweit diese bereits erbracht ist.

4.6.           Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

4.7.           Alle Lieferungen erfolgen einschließlich der erforderlichen und notwendigen Verpackungen. Die Entsorgung wird entweder durch den Besteller übernommen oder wir schlagen die Kosten für die Entsorgung in entsprechender Höhe den jeweiligen Verkaufspreisen.

4.8.           Sind wir aufgrund Ereignisse höherer Gewalt, das heißt unverschuldete Leistungshindernisse von nicht nur vorübergehender Dauer von mehr als 14 Kalendertagen, an der Leistungserbringung gehindert, werden wir den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Leistungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

4.9.           Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4.9 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist uns bei unverbindlichen Leistungsterminen das Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen uns in diesem Fall nicht zu.

4.10.        Für den Fall, dass wir aufgrund einer direkten oder indirekten Auswirkung der sogenannten COVID-19-Pandemie oder des russischen Angriffskrieges in der Ukraine unsere Leistungen nicht rechtzeitig erbringen können und eine regelgerechte Durchführung des Vertrages nicht mehr möglich ist, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Leistungstermin zu verschieben, ohne irgendeine Haftung zu übernehmen. Um Zweifel auszuschließen: der Besteller ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Verzögerung zu kündigen, die direkt oder indirekt durch die so genannte COVID-19-Pandemie oder den russischen Angriffskrieg in der Ukraine verursacht wurde.

5.                Verlängerter Eigentumsvorbehalt

5.1.           Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

5.2.           Hat der Besteller den Kaufpreis für die gelieferte Ware bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns vom Besteller noch nicht vollständig bezahlt, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor. Dies gilt auch bei Einstellung unserer Einzelforderungen in ein Kontokorrent.

5.3.           Bei der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Besteller gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.

5.4.           Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit einer Sache des Bestellers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache.

5.5.           Gleichzeitig ist vereinbart, dass der Besteller unser Vorbehaltseigentum sowie das gemäß Ziffer 5.3 und 5.4 entstandene Allein-/Miteigentum jeweils unter geeigneter Kennzeichnung auf seine Kosten sicher, sachgerecht und sorgfältig für uns verwahrt und versichert.

5.6.           Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Ware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, tritt der Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab; sofern wir im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der vom Besteller veräußerten Waren.

5.7.           Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte sind dem Besteller nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Vorbehaltseigentum hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

5.8.           Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Besteller auf unser Verlangen die in unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

5.9.           Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Er hat diese sofort an uns herauszugeben, alle Auskünfte über Sicherheiten zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Die Kosten für die Wahrung unserer Rechte gehen zu Lasten des Bestellers. Der Widerruf der Veräußerungs- oder Verarbeitungsbefugnis stellt für sich allein noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Unser Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.

5.10.        Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf schriftliches Verlangen des Bestellers verpflichtet, von uns auszuwählende Sicherheiten in entsprechender Höhe zugunsten des Bestellers freizugeben.

5.11.        Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dessen Bereich sich unsere Produkte befinden, nicht wirksam, gilt die in diesem Staat dem Eigentumsvorbehalt entsprechende, nächst wirksame rechtliche Sicherung als vereinbart. Der Besteller wird gegebenenfalls alle Maßnahmen treffen, die zur Genehmigung und Erhaltung eines solchen Rechts erforderlich sind.

6.                Beschaffenheit der Ware, Untersuchungs- und Rügepflichten, Mängelansprüche

6.1.           Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Diese stellen jedoch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes bestimmt ist, keine Zusicherungen von Eigenschaften oder Garantie dar.

6.2.           Soweit wir nicht ausdrücklich als „Hersteller“ der Ware bezeichnet werden, wird die Ware von uns lediglich gehandelt und wurde uns nicht bearbeitet oder hergestellt. Die Ware wird von uns so geliefert, wie wir sie aus dem Ursprung einkaufen, wir übernehmen hier ausschließlich eine Händlerfunktion.

6.3.           Beim Verkauf nach Muster gilt das Muster nur als Anschauungsstück, um die Eigenschaften und den Charakter der Ware darzustellen. Die Eigenschaften des Musters sind, soweit nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart, nicht zugesichert oder garantiert.

6.4.           Bei Verkauf auf Analysengutbefund gelten die Spezifikation und die die Qualität des Musters als vereinbart, wenn der Besteller das übersandte Muster nicht ausdrücklich, schriftlich und fristgemäß rügt. Die Frist hierfür beträgt vier Wochen ab dem Tag, der auf die Übergabe des Musters folgt. Die mit der Untersuchung verbundenen Kosten trägt in jedem Fall der Besteller.

6.5.           Natürliche Abweichungen der Ware in Form, Farbe und Struktur begründen bei Naturprodukten keinen Mangel, es sei denn, die Ware weicht hinsichtlich dieser Umstände von ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Besteller ab oder die Schwankungen gehen deutlich über das übliche Maß hinaus.

6.6.           Der Besteller hat die Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Ablieferung am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen oder untersuchen lassen und offen zu Tage treten Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Eingefrorene Ware hat der Käufer zumindest stichprobenweise aufzutauen, um seinen Untersuchungspflichten nachzukommen. Verdeckte Mängel, die bei einer rechtzeitigen und sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, sind uns unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der vorstehend geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware als genehmigt.

6.7.           Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Bestellers nach unserer Wahl zunächst auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung beschränkt. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, dürfen wir ein weiteres Mal nacherfüllen.

6.8.           Schlägt die Nacherfüllung durch uns fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 7 bleiben unberührt.

6.9.           Mängelansprüche Gewährleistungsansprüche gegen uns können nicht abgetreten werden.

7.                Haftung und Verjährung

7.1.           Wir haften für einfache Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).

7.2.           Im Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.3.           Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

7.4.           Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.5.           Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware beim Besteller, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung vorsehen. Die Verjährung im Falle des Lieferantenregresses gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache beim Besteller.

7.6.           Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf unsere Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8.                Form, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit

8.1.           Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, bedürfen sämtliche Erklärungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Bestelle der Schriftform (§ 126 BGB). Die Schriftform ist durch Einhaltung der elektronischen Form (§ 126 a BGB) oder der Textform (§ 126 b BGB) gewahrt, soweit die elektronische Form und die Textform in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

8.2.           Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

8.3.           Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu verklagen.

8.4.           Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist Hamburg Erfüllungs- und Zahlungsort.

8.5.           Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.