Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Yin Seafood GmbH
Stand: 28. Juni 2022
1.
Geltungsbereich
1.1.
Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Angebote,
Lieferungen von Waren und Leistungen von uns, der Yin Seafood GmbH, gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
1.2.
Abweichende
oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich
zu. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos liefern.
1.3.
Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem
Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
1.4.
Es gelten
vorrangig die Bedingungen gemäß unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen.
1.5.
Gegenüber
Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen
keine Anwendung.
2.
Angebote und Vertragsschluss
2.1.
Unsere
Angebote sind freibleibend und verstehen sich, falls nicht anders erwähnt, per
Kilogramm und „ab Lager (EXW) Hamburg, Incoterms 2020“ zuzüglich Kosten für
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.2.
Aufträge
des Bestellers werden für uns erst durch unsere Auftragsbestätigung in
Schriftform beziehungsweise durch Lieferung verbindlich.
3.
Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und
Verzug
3.1.
Unsere Preise
verstehen sich, soweit nicht in Schriftform etwas anderes vereinbart ist, „ab
Lager (EXW) Hamburg, Incoterms 2020“ zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2.
Sofern
nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von
einer Woche ohne Abzug („netto Kasse“) zu bezahlen.
3.3.
Der
Besteller darf mit eigenen Forderungen
gegen unsere Forderungen nur aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend
machen, sofern die Forderung oder die Zurückbehaltungsrechte des Bestellers
entweder rechtskräftig festgestellt, durch uns anerkannt sind oder der
Gegenanspruch mit der in Rechnung gestellten Ware im Zusammenhang steht. Die
gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossener Ansprüche steht dem Besteller
frei.
3.4.
Hält der Besteller Zahlungsverpflichtungen nicht ein oder, werden uns nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Besteller wesentlich zu mindern geeignet sind und wird dadurch die Zahlung
unserer offenen Forderungen gefährdet, sind wir – vorbehaltlich weitergehender
Ansprüche – berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen,
hierfür Sicherheiten zu verlangen und/oder vom laufenden Vertrag mit dem
Besteller sowie sonstigen, mit ihm bereits abgeschlossenen Verträgen
zurückzutreten und zukünftige Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu
machen.
3.5.
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 9
%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Verzugspauschale von € 40 gemäß §
288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer und höherer
Schäden bleibt vorbehalten.
4.
Lieferung, Lieferfristen und höhere Gewalt
4.2.
Im Falle des Lieferverzuges hat uns der Besteller eine angemessene
Nachfrist von wenigstens zwei Wochen zu setzen.
4.3.
Wir sind mangels entgegenstehender Vereinbarung im handelsüblichen Umfang
zu Teillieferungen, die wenigstens 25 % der Bestellmenge betreffen, berechtigt.
Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt
(Lieferungen auf Abruf), gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft.
Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf
den noch nicht ausgeführten Vertragsteil.
4.4.
Wir behalten uns vor, die Bestellmenge um bis zu 10 % bei entsprechender
Anpassung des Kaufpreises auf- oder abzurunden, um in vorrätigen
Verpackungseinheiten liefern zu können.
4.5.
Wir
behalten und bei allen Angeboten und Verträgen das Recht vor, im Falle nicht
richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag
zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von
uns zu vertreten ist und wir mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes
Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen hat. Wir werden alle
zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der
Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware werden wir
den Besteller unverzüglich informieren und die Gegenleistung unverzüglich erstatten, soweit diese bereits erbracht
ist.
4.6.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist,
versenden wir die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
4.7.
Alle Lieferungen erfolgen einschließlich der erforderlichen und notwendigen
Verpackungen. Die Entsorgung wird entweder durch den Besteller übernommen oder wir
schlagen die Kosten für die Entsorgung in entsprechender Höhe den jeweiligen
Verkaufspreisen.
4.8.
Sind wir
aufgrund Ereignisse höherer Gewalt, das heißt unverschuldete
Leistungshindernisse von nicht nur vorübergehender Dauer von mehr als 14
Kalendertagen, an der Leistungserbringung gehindert, werden wir den Besteller
rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die
Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit
wir der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Leistungsrisiko
übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Pandemien, Epidemien,
Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie-
und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete
Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und
alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von
uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
4.9.
Ist ein
Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich
vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4.9 der
vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw.
Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist uns bei
unverbindlichen Leistungsterminen das Festhalten am Vertrag objektiv
unzumutbar, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche,
stehen uns in diesem Fall nicht zu.
4.10.
Für den
Fall, dass wir aufgrund einer direkten oder indirekten Auswirkung der
sogenannten COVID-19-Pandemie oder des russischen Angriffskrieges in der
Ukraine unsere Leistungen nicht rechtzeitig erbringen können und eine
regelgerechte Durchführung des Vertrages nicht mehr möglich ist, sind wir
berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Leistungstermin zu
verschieben, ohne irgendeine Haftung zu übernehmen. Um Zweifel auszuschließen:
der Besteller ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Verzögerung zu
kündigen, die direkt oder indirekt durch die so genannte COVID-19-Pandemie oder
den russischen Angriffskrieg in der Ukraine verursacht wurde.
5.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
5.1.
Die von
uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser
Eigentum.
5.2.
Hat der
Besteller den Kaufpreis für die gelieferte Ware bezahlt, sind jedoch weitere
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns vom Besteller noch nicht
vollständig bezahlt, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an den
gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten
vor. Dies gilt auch bei Einstellung unserer Einzelforderungen in ein
Kontokorrent.
5.5.
Gleichzeitig
ist vereinbart, dass der Besteller unser Vorbehaltseigentum sowie das gemäß
Ziffer 5.3 und 5.4 entstandene Allein-/Miteigentum jeweils unter
geeigneter Kennzeichnung auf seine Kosten sicher, sachgerecht und sorgfältig
für uns verwahrt und versichert.
5.6.
Der
Besteller ist zur Weiterveräußerung der in unserem (Mit-)Eigentum stehenden
Ware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle
Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen wir uns das Eigentum
vorbehalten haben, tritt der Besteller bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit uns an uns ab; sofern wir im Falle der Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt die Abtretung
im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
zum Wert der vom Besteller veräußerten Waren.
5.7.
Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen an Dritte sind dem Besteller nicht gestattet. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Vorbehaltseigentum hat
uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte
wahren können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5.8.
Auf unser
Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der
in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen
Forderungen zu geben. Ebenso hat der Besteller auf unser Verlangen die in
unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie
seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
5.9.
Bei
Zahlungsverzug des Bestellers ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die
unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter zu veräußern oder zu
verarbeiten. Er hat diese sofort an uns herauszugeben, alle Auskünfte über
Sicherheiten zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Die
Kosten für die Wahrung unserer Rechte gehen zu Lasten des Bestellers. Der
Widerruf der Veräußerungs- oder Verarbeitungsbefugnis stellt für sich allein
noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Unser Recht, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
5.10.
Übersteigt
der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf schriftliches Verlangen des Bestellers
verpflichtet, von uns auszuwählende Sicherheiten in entsprechender Höhe
zugunsten des Bestellers freizugeben.
5.11.
Ist der
Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dessen Bereich sich unsere
Produkte befinden, nicht wirksam, gilt die in diesem Staat dem
Eigentumsvorbehalt entsprechende, nächst wirksame rechtliche Sicherung als
vereinbart. Der Besteller wird gegebenenfalls alle Maßnahmen treffen, die zur
Genehmigung und Erhaltung eines solchen Rechts erforderlich sind.
6.
Beschaffenheit der Ware, Untersuchungs- und
Rügepflichten, Mängelansprüche
6.1.
Die
Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen
Vereinbarungen. Diese stellen jedoch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
anderes bestimmt ist, keine Zusicherungen von Eigenschaften oder Garantie dar.
6.2.
Soweit wir
nicht ausdrücklich als „Hersteller“ der Ware bezeichnet werden, wird die Ware
von uns lediglich gehandelt und wurde uns nicht bearbeitet oder hergestellt.
Die Ware wird von uns so geliefert, wie wir sie aus dem Ursprung einkaufen, wir
übernehmen hier ausschließlich eine Händlerfunktion.
6.4.
Bei
Verkauf auf Analysengutbefund gelten die Spezifikation und die die Qualität des
Musters als vereinbart, wenn der Besteller das übersandte Muster nicht
ausdrücklich, schriftlich und fristgemäß rügt. Die Frist hierfür beträgt vier
Wochen ab dem Tag, der auf die Übergabe des Musters folgt. Die mit der
Untersuchung verbundenen Kosten trägt in jedem Fall der Besteller.
6.5.
Natürliche
Abweichungen der Ware in Form, Farbe und Struktur begründen bei Naturprodukten
keinen Mangel, es sei denn, die Ware weicht hinsichtlich dieser Umstände von
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Besteller ab oder die
Schwankungen gehen deutlich über das übliche Maß hinaus.
6.6.
Der
Besteller hat die Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden
waren, unverzüglich nach Ablieferung am Bestimmungsort sorgfältig zu
untersuchen oder untersuchen lassen und offen zu Tage treten Mängel unverzüglich
nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.
Eingefrorene Ware hat der Käufer zumindest stichprobenweise aufzutauen, um
seinen Untersuchungspflichten nachzukommen. Verdeckte Mängel, die bei einer
rechtzeitigen und sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, sind uns
unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der
vorstehend geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware als
genehmigt.
6.7.
Bei
rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Bestellers
nach unserer Wahl zunächst auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung beschränkt.
Schlägt eine Nacherfüllung fehl, dürfen wir ein weiteres Mal nacherfüllen.
6.8.
Schlägt
die Nacherfüllung durch uns fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl den
Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach
Ziffer 7 bleiben unberührt.
6.9.
Mängelansprüche
Gewährleistungsansprüche gegen uns können nicht abgetreten werden.
7.
Haftung und Verjährung
7.1.
Wir haften
für einfache Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Besteller regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).
7.2.
Im Übrigen
haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3.
Im Falle
leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir
lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte
Folgeschäden. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
7.4.
Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
7.5.
Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware
beim Besteller, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere
Verjährung vorsehen. Die Verjährung im Falle des Lieferantenregresses gemäß §§ 445a,
445b, 478 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Ablieferung der
mangelhaften Sache beim Besteller.
7.6.
Vorstehende
Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf unsere Haftung für unsere
Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
8.
Form, Anwendbares Recht, Gerichtsstand,
Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
8.1.
Soweit in
diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder unseren Angeboten und
Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, bedürfen
sämtliche Erklärungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Bestelle der
Schriftform (§ 126 BGB). Die Schriftform ist durch Einhaltung der
elektronischen Form (§ 126 a BGB) oder der Textform (§ 126 b BGB) gewahrt,
soweit die elektronische Form und die Textform in diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen oder unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen nicht
ausdrücklich ausgeschlossen sind.
8.2.
Die
vertraglichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
8.3.
Gerichtsstand
ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu
verklagen.
8.4.
Soweit schriftlich
nichts anderes vereinbart ist, ist Hamburg Erfüllungs- und Zahlungsort.
8.5.
Soweit einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.